Header_Klafa
Startseite » Service » Versicherungspaket
Startseite
Klassenfahrten
Service

Unser Versicherungspaket - alles drin!


In unseren Reisen sind bereits folgende Versicherungsleistungen enthalten :

  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
  • Insolvenzversicherung
  • Reise-Krankenversicherung
  • Reisegepäck-Versicherung

 

 

 

 

Versicherungsschutz für die Teilnehmer an Reisen
des Jugendferienwerk des LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. (JFW)

Das nachstehende Versicherungspaket ist für Teilnehmer an den von den oben genannten Veranstaltern organisierten Reisen ohne Mehrkosten im Reisepreis eingeschlossen.
Maßgeblich sind die zwischen dem JFW und den Vertragsgesellschaften ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und EUROPA Krankenversicherung AG geschlossenen Versicherungsverträge. Die diesen Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden auf Anfrage an die Reiseteilnehmer verschickt.

A. Unfallversicherung (ARAG Allgemeine)
I. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle der versicherten Personen auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) – Stand 01.01.2008 – , der den AUB 88 angeschlossenen Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen, der Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten in der Allgemeine Unfallversicherung sowie der Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

II. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle, von denen die versicherten Personen während der Reiseteilnahme betroffen werden.
2. Unfälle bei der Benutzung von Verkehrsmitteln aller Art sind mitversichert.
3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
III. Versicherungsleistungen
€ 7.700,– Todesfall
€ 40.910,– Invaliditätsfall, maximal Euro 122.730,00
€ 7,70 Krankenhaustagegeld
€ 5.110,– Bergungskosten.
In teilweiser Abänderung von § 7 I. AUB 88 wird bei Teilinvalidität eine Entschädigung nur dann gezahlt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15% und mehr beträgt.
Ein bedingungsgemäß festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt:
von 15% – 25% erfolgt die Leistung nach der Feststellung,
von 26% – 50% wird der 25% übersteigende Satz zweifach,
von 51% – 75% wird der 50% übersteigende Satz dreifach entschädigt.
Ab einem Invaliditätsgrad von 75% wird bereits die Höchstsumme von € 122.730,00 erbracht.


B. Haftpflichtversicherung (ARAG Allgemeine)

I. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG gewährt Haftpflicht-Versicherungsschutz auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2008 -, soweit nichts anderes vereinbart ist.

II. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen während der Reiseteilnahme.
2. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Bei Schadenereignissen in den USA, Kanada und Mexiko werden - abweichend von § 3 Ziff. II. 4. AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3. In Erweiterung des § 7 Ziffer 2. und des § 4 II. 2. AHB wird im Rahmen dieses Vertrages auch Versicherungsschutz gewährt bei Ansprüchen der Reiseleiter/Betreuer gegen die Reiseteilnehmer sowie bei gegenseitigen Ansprüchen der Reiseteilnehmer untereinander.
Schadenersatzansprüche von Verwandten untereinander bleiben ausgeschlossen.
4. In Erweiterung von § 4 I. 6. a) und in teilweiser Abänderung der §§ 4 II. 2. und 7 Ziffer 2. AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen und unbeweglichen Sachen (ausgenommen sind alle Kraftfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft) mitversichert, die
a) von den Teilnehmern aus dem Eigentum des Reiseveranstalters gemietet oder geliehen wurden;
b) der Reiseveranstalter für die Teilnehmer gemietet oder geliehen hat und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt hat;
c) von den Teilnehmern selbst anlässlich einer versicherten Veranstaltung auf Anweisung des Reiseveranstalters gemietet oder geliehen wurden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Sachen, die von den Teilnehmern nur aus privatem Interesse gemietet oder geliehen wurden.
Die Deckungssumme beträgt für diesen Versicherungsschutz € 2.600,–.
5. Ausgeschlossen von der Versicherung ist die Haftpflicht
a) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden,
b) aus der Ausübung des Berufes von versicherten Personen, auch wenn diese im Auftrage oder Interesse des Reiseveranstalters erfolgt ist,
c) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
d) aus dem Halten und Hüten von Tieren.

III. Deckungssummen
Die Deckungssummen betragen je Reiseteilnehmer bis zu € 2.600.000,– pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, davon € 2.600,– für Mietsachschäden


C. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ARAG Allgemeine)
Es gilt der Versicherungsausweis zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, der allen Teilnehmern vor Reiseantritt zur Verfügung gestellt wird


D. Insolvenzversicherung (ARAG Allgemeine)
Es gilt der Sicherungsschein für Pauschalreisen, der allen Teilnehmern vor Reiseantritt zur Verfügung gestellt wird.


E. Reise-Krankenversicherung (EUROPA Kranken)
I. Allgemeine Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs EVT/LSB NRW – Stand 01.01.2008 – für die Reise-Krankenversicherung.
II. Personenkreis
Versichert werden die Teilnehmer und Betreuer/Reiseleiter an den vom Reiseveranstalter organisierten Reisen ins Ausland.
III. Leistungen des Versicherers
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs EVT/LSB NRW für die Reise-Krankenversicherung. Die dabei in § 4 Abs. 4 Ziff. 1. genannte Selbstbeteiligung von € 51,00 je Versicherungsfall gilt nicht für Personen bis zum 21. Lebensjahr.
In Erweiterung von § 4 e) übernimmt der Versicherer auch die Kosten für alle arztbedingten Fahrten (unabhängig vom ortsüblichen Transportmittel). Erstattet werden die Kosten einer einfachen Fahrt.

IV. Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle –
a) mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise;
b) mit dem Tag des Ausscheidens der versicherten Person aus dem im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Personenkreis;
c) mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages.
2. Ist die Rückreise aus dem Ausland nach Deutschland bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, längstens um 90 Tage.
3. Für die beim Ausscheiden einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung laufenden Krankheitsfälle besteht eine Leistungspflicht des Versicherers noch für die Dauer bis zu vier Wochen, jedoch nicht über die vereinbarten Leistungen hinaus. Dies gilt nicht, wenn die Versicherung lediglich für einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt, der nicht länger als einen Monat dauern soll, abgeschlossen wird.
Nicht im Reisepreis enthalten und zusätzlich gegen Mehrbeitrag vereinbart werden kann:

F. Reisegepäck-Versicherung (ARAG Allgemeine)
I. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR 92) – Stand 01.01.2008 – sowie der Klausel 4 („Camping“) zu den AVBR 92, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
II. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind die Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Personen.
In Erweiterung von § 1 Ziffer 3. der AVBR 92 sind Ski mit Bindung sowie Snowboards auch während ihres Gebrauchs als Sportgerät versichert.
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung gemäß § 9 Ziffer 3. der AVBR 92.
III. Versicherungsleistungen
Die Versicherungssumme beträgt je versicherter Person € 1.000.


Allgemeines/Anschriften der Versicherer
Im Schadenfall steht den versicherten Personen ein eigenes Recht zu, Ansprüche aus den Verträgen ohne Zustimmung des JFW gegen die Versicherer geltend zu machen. Der Schriftverkehr im Schadenfall findet unmittelbar zwischen dem betreffenden Versicherer und den versicherten Personen statt.
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
ARAG Platz 1 · 40472 Düsseldorf
Telefon: 02 11/9 63-36 78
Telefax: 02 11/9 63-36 26
duesseldorf@arag-sport.de
EUROPA Krankenversicherung AG
Piusstr. 137 · 50931 Köln
Telefon: 02 21/57 37 - 3 96
Telefax: 02 21/57 37 - 4 15
esv1@europa.de


Impressum | Datenschutz | AGB
Qualitätssiegel